Anwaltskosten
Die Rechtsanwaltskosten richten sich grundsätzlich nach dem Rechtsanwaltskostengesetz(RVG). Bei Streitigkeiten um eine bestimmte Geldsumme sind die genauen anwaltlichen Prozesskosten nach einer matemathischen Formel auszurechnen. In dem Rechtsanwaltskostengesetz sind nur die Mindestanwaltskosten reguliert. Es ist auch erlaubt, höhere Kosten zu vereinbaren. Ist der Mandant aber nicht im Stande, einen Prozess vorzufinanzieren, so kann ihm die Staatskasse, wenn er in der Sache Aussicht auf Erfolg hat und sie nicht mutwillig erscheint, Prozesskostenhilfe leisten. Für die außergerichtliche anwaltliche Beratung und Vertretung (dies nicht in Strafsachen) hat der Mandant einen Anspruch, wenn er wegen seinen wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen, diese Kosten selbst nicht tragen kann. Die notwendigen Verteidigerkosten in Strafsachen übernimmt die Staatskasse unter Voraussetzungen des § 140 StPO.