Strafrecht
Herr Koca hat bisher Erfahrungen bei Verteidigung und/oder Vertretung des Nebenklägers(des Opfers der Tat) wegen Beleidigung, Diebstahl, Trunkenheitsfahrt, Unterschlagung, Handeln mit Drogen (Betäubungsmittel), schweren Diebstahls, Mord, Totschlag. Die Verteidigung erfolgte erstinstanzlich vor dem Strafrichter, Schöffengericht, Jugendschöffengericht, Schwurgericht.
Die Strafverteidigung ist äußerst laienfeindlich. Bei einer vernünftigen Verteidigung werden die erstmaligen Anträge der Staatsanwaltschaft meist weder ausgeurteilt noch in Rechtskraft erwachsen. Was die Schuld ist, weiß eigentlich keiner, so dass die Gerichte eher nach Gefühl entscheiden, als nach einer nachvollziehbaren Bewertung der Strafzumessungstatsachen. Daher ist manchmal eine agressive mal eine angenehme Verteidigung notwendig.
Die deutsche Strafprozessordnung bietet bei geringer Schuld zahlreiche Einstellungsmöglichkeiten für jede Lage des Verfahrens an. Ein Verfahren kann selbst nach einer Verurteilung noch in der Berufung oder Revision eingestellt werden. Bei einer etwas schwereren Schuld bestaht die Möglichkeit der Bewährung oder einer mildernden Strafzumessung. Im Strafrecht wird immer eine Einzelfallentscheidung gefällt. Daher sind alle Tatsachen, die zur Entscheidung maßgeblich sind, zum Zwecke der Entscheidung heranzuziehen. Nach dem § 46 Strafgesetzbuch wird die Schuld unter anderem nach dem Vorleben des Täters zugemessen, d.h. es können für die Schuldfrage zahllose Tatsachen von Bedeutung sein, die der Beschuldigte selbst übersieht. Deswegen soll der Beschuldigte niemals selbst über die Verteidigung entscheiden. Die Strafverteidigung ist bei Geldstrafen auch meist wirtschaftlich erfolgreich.
Die entscheidende Frage der Strafverteidigung ist die Frage, ob sich der Angeklagte bzw. der Beschuldigte in die Sache einlassen soll. Diese Frage soll von dem Strafverteidiger entschieden werden. Deswegen soll der Rechtsanwalt für die Verteidigung hinzugezogen werden.