Verkehrstrafrecht
Nach einer Trunkenheits- oder Betäubungsmittelfahrt wird oft der Führerschein eingezogen und die Fahrerlaubnis entzogen. Das gilt aber nur für den Regelfall. Ob ein Ausnahmefall vorliegt, wird die den Beschuldigten anklagende Staatsanwaltschaft nicht prüfen. Sie geht von der Regel aus und beantragt ausnahmslos die Entziehung des Führerscheins, sobald die BAK-Wert (Konzentrazion von Alkohol im Blut) 1,1 Promille erreicht hat. Liegt aber eine Ausnahme vor, so kann der Beschuldigte seinen Führerschein und seine Fahrerlaubnis behalten. Das bedeutut für ihn einen enormen wirtschaftlichen Vorteil. In diesem Recht ist die Strafverteidigung wegen weitreichenden Konsequenzen der Fahrerlaubnisentzug sehr zu empfehlen.